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Satzung des Vereins

Thüringer Straßenbahnfreunde (TSF) e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Thüringer Straßenbahnfreunde (TSF) e.V.“.

Er wurde am 22.11.1991 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Erfurt unterder Registriernummer VR 624 eingetragen.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

(3)    Der Verein ist Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaft 4/60 „ NahverkehrErfurt“ .

§ 2  Zweck

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Zweck des Vereins ist

- Sammlung, Pflege und Erhaltung historischer Zeitdokumente des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und im Besonderen der Straßenbahn in Form von Ausrüstungsgegenständen, Baugruppen und Einzelteilen sowie Bild- und Textdokumentationen;

- Aufbau eines Archivs und Aufarbeitung der Zeitgeschichte des ÖPNV,

   insbesondere der Thüringer Straßenbahnen und des Erfurter Bus- und O-Bus Verkehrs, zur Präsentation in Ausstellungen für die breite Öffentlichkeit;

- Mitarbeit und Unterstützung der Verkehrsbetriebe bei

       - deren Veranstaltungen,

       - der Restauration und Pflege von Museumsfahrzeugen,

       - Veröffentlichungen zur Betriebsgeschichte, Jubiläumsschriften und zu stadt-und technikgeschichtlichen Ereignissen;

            - Unterstützung der Museen bei der Gestaltung themenbezogener Ausstellungen zum Stadt- und Regionalverkehr; 

            - Modellbautätigkeit zur Darstellung und Nachgestaltung historischer und

              zeitgenössischer Straßenbahnfahrzeuge und –anlagen;

            - Erfahrungsaustausch mit Partnervereinen zur weiteren Qualifizierung der Arbeit an o.g. Zielstellung;

            - Studienfahrten zu Verkehrsbetrieben bzw. Verkehrsmuseen und Fahrzeugherstellern

               zur Kenntnisgewinnung für die technikgeschichtliche Arbeit über Geschichte und

               Entwicklung des öffentlichen Nahverkehrs.

(3)    Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

             Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-

mögen des Vereins, an die Stadt Erfurt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3  Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten und von diesem nach

Ablauf einer Frist von mindestens 4 und längstens 6 Monaten, ab dem auf an den

Aufnahmeantrag folgenden Monatsersten, nach freiem Ermessen durch schriftliche Mitteilung zu entscheiden. Bei einer ablehnenden Entscheidung ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

(2)    Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

und ihr Stimmrecht wahrzunehmen, insbesondere bei der Wahl des Vereinsvor-

standes, sowie Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Jedes Mitglied besitzt bei Abstimmung volles Stimmrecht.

(3)    Alle Mitglieder sind angehalten, sich der Vereinssatzung gemäß zu verhalten

und in diesem Rahmen die Vereinsbeschlüsse zu verwirklichen.

(4)    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder

ernennen.

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste,

Ausschluss oder Erlöschen des Vereins.

(6)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

In Ausnahmefällen (z.B. Krankheit oder Umzug) kann dieser Termin auf Beschluss

des Vorstandes geändert werden.

(7)    Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Bei-

trägen oder Umlagen im Rückstand ist und wenn nach der Absendung der zweiten

Mahnung ein weiterer Monat fruchtlos verstrichen ist und in dieser Mahnung die

Streichung von der Mitgliederliste angedroht wurde.

(8)    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins

gröblich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mit-

glied in angemessener Weise Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen

Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu

begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein

bekannte Adresse zu schicken. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang

des Beschlusses den Ausschluss schriftlich anfechten. Die Anfechtung hat keine auf-

schiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den

Ausschluss.

(9)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte. Hiervon

unberührt bleibt §3 Abs. 8 Satz 5. Das ausscheidende Mitglied hat alles bei ihm

befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich und in ordentlichem Zustand zurück-

zugeben. Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.

§ 4  Mitgliedsbeiträge, Umlagen

(1)    Die Arbeit des Vereins wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus

eigener Tätigkeit , Ausstellungen, Veranstaltungen, sonstigen Einnahmen, Spenden,

Fördermitteln, und Mitteln von Sponsoren, die für gemeinnützige Zwecke verwendet

werden.

(2)    Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu leisten. Außerdem werden

von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben

oder der Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen

erhoben und Spenden angenommen werden.

(3)    Höhe  von Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Umlagen werden aufgrund einer dazu vom Vorstand vorgelegten Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festge-

setzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.04. für das laufende Kalenderjahr fällig.

(4)    Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(5)    Der Vorstand kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände Beiträge ganz

oder teilweise erlassen oder stunden. Umlagen sind davon ausgenommen.

§ 5  Organe, sonstige organisatorische Einrichtungen

 

(1)    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)    Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen schaffen, insbesondere

Ausschüsse oder Abteilungen für besondere Aufgaben.

§ 6  Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden

und dem Schatzmeister.

(2)    Das Amt des Schatzmeisters ist mit anderen Ämtern des Vorstandes unvereinbar.

(3)    Dem Vorstand können nur volljährige Mitglieder angehören.

(4)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

(5)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

satzungsmäßig der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(6)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied

(§6 Abs. 1) vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

(7)    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(8)    Der Vorstand tagt je Quartal mindestens einmal. Der Vorsitzende oder sein Stellver-

treter haben das Recht zur Einberufung der Sitzung des Vorstandes.

(9)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an-wesend sind.

    (10)  Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen

             Stimmen gefasst.

    (11)  Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000 € müssen grundsätzlich von der

             Mitgliederversammlung beraten und darüber abgestimmt werden. Die Zustimmung

             der Mitgliederversammlung ist erforderlich.

(12)    Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beisitzer berufen. Diese nehmen

an den Vorstandssitzungen beratend teil, haben aber kein Stimmrecht.

(13)    Die Kassenprüfer kontrollieren die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung

der Vermögenswerte durch den Vorstand und berichten darüber in der Mitglieder-

versammlung.

(14)    Jede Vorstandssitzung ist zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom

Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 7  Mitgliederversammlung

(1)    In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung,

möglichst im ersten Quartal statt.

(2)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)  Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassen-

     berichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,

b)  Entlastung sowie Wahl b.z.w. Neuwahl des Vorstandes,

c)  Wahl der beiden Kassenprüfer für zwei Kalenderjahre in der Weise, dass deren

     Wahlzeit jeweils um ein Jahr versetzt ist; beide Kassenprüfer dürfen zugleich keine

      Ämter im Vorstand besetzen,

d)  Diskussion und Festsetzung des Finanzplanes sowie der Beitragsordnung für das

     neue Geschäftsjahr,

e)  Satzungsänderungen,

f)  Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit des Vereins,

g)  Behandlung eingebrachter Anträge von Mitgliedern oder dem Vorstand,

h)  endgültige Entscheidung gemäß §3 Abs. 8 Satz 7 über den Ausschluss von Mit-

     gliedern,

i)  Auflösung des Vereins

(3)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des

Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung

von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen  vom Vorstand

verlangt wird.

(4)    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand

schriftlich (auch per eMail oder Fax) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem

Verein bekanntgegebene  Adresse gerichtet ist.

(5)     Die Mitgliederversammlung kann Änderungen oder Ergänzungen der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung beschließen.

(6)    Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit diese

Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt, mit der Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen zur Berechnung der Mehrheit

nicht mit.

Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim.

Bei sonstigen Wahlen und Beschlüssen wird offen abgestimmt.

(7)    Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden

Mitglieder beschlossen werden.

(8)    Jede Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Versammlungsleiter

und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(9)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden

außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens

zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und 90% davon zustimmen.

Ist diese außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen

vier Wochen, vom Tage dieser Versammlung an gerechnet, eine weitere außerordent-

liche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser zweiten Versammlung ist zu

einer Auflösung ein entsprechender Beschluss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Mit dem nach Erfüllen aller Verbindlichkeiten verbleibenden Resteigen-

tum ist nach §2 Abs. 5 dieser Satzung zu verfahren.

§ 8  Inkrafttreten

          Die Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

                     

                                                               Erfurt, den 16.03.2013